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des Nationalparklandkreises Birkenfeld
über die
Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung
vom 08.12.2025
(in Kraft getreten am 01.01.2026)
§ 1 Erhebung von Benutzungsgebühren
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Gebührenmaßstab
§ 5 Gebührensätze
§ 6 Entgelte bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen, Gewerbe- und Industrieabfallentsorgung, sonstige Leistungen der Abfallentsorgung
§ 7 Gebührenbescheid
§ 8 Vorausleistungen
§ 9 Fälligkeit
§ 10 Gebührenerstattung
§ 11 Gebührenermäßigung bei Betriebsstörungen
§ 12 In-Kraft-Treten
Der Kreistag hat aufgrund § 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), §§ 1, 2, 3, 7, 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62), in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22. November 2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.07.2023 (GVBl. S. 207), folgende Satzung beschlossen.
Geschlechterneutralität
Der Nationalparklandkreis Birkenfeld tritt für die Gleichstellung der Geschlechter ein.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Sprachform bei Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung oder Bevorzugung eines Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral angesehen werden.
§ 1
Erhebung von Benutzungsgebühren
Der Nationalparklandkreis erhebt für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen zur Abfallentsorgung Benutzungsgebühren.
§ 2
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Der Anspruch auf Benutzungsgebühren für die regelmäßige Abfallentsorgung entsteht erstmals mit dem Beginn des auf den Anschluss an die Abfallentsorgung folgenden Monats und danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. Der Anschluss erfolgt durch die Zur-Verfügung-Stellung eines festen Abfallbehältnisses oder amtlichen Abfallsackes (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Abfallsatzung).
(2) Bei Selbstanlieferung entsteht der Gebührenanspruch mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlage.
(3) Bei Gebühren für eine einmalige Abfuhr von Absetzbehältern und Abfallgroßbehältern entsteht der Anspruch mit der Zur-Verfügung-Stellung des Behälters.
(4) Bei der Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn der Maßnahme (Eingang der Meldung der rechtswidrigen Ablagerung) durch den Nationalparklandkreis.
(5) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt. Maßgebend für die Bestimmung dieses Zeitpunktes ist der Eingang einer entsprechenden Anzeige beim Abfallwirtschaftsbetrieb - AWB - (§ 12 der Abfallsatzung). Beim Wechsel des Eigentums beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers unmittelbar nach dem Ende der Gebührenpflicht des alten Eigentümers. Die Gebührenpflicht nach Abs. 4 endet gemäß § 20 Landesgebührengesetz.
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutzt.
(2) Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen sind die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der an die Abfallentsorgung des Nationalparklandkreises angeschlossenen Grundstücke. Nutzer ist im Übrigen derjenige, der eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. Bei Verwendung von Restabfallsäcken gilt der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen gelten auch der Abfallerzeuger, der Halter des Fahrzeuges mit dem die Abfälle angeliefert werden und der Anlieferer und bei Absetzbehältern auch der Besteller als Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen.
(3) Mieter und Pächter haften für den von ihnen verursachten Anteil der Gebühren. Bei Heranziehung von Mietern oder Pächtern als Gebührenschuldner haften Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner und können ebenfalls zur Zahlung der Gebühren herangezogen werden.
(4) Soweit die Abfallentsorgung für Betriebe vorgehalten wird, sind auch deren Betreiber Gebührenschuldner; dies gilt insbesondere, wenn Grundstücke für einen Betrieb gemietet oder gepachtet wurden.
(5) Mehrere Gebührenschuldner, insbesondere Abfallgemeinschaften nach § 13 Abs. 7 der Abfallsatzung, haften als Gesamtschuldner. Ferner haften alter und neuer Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch, wenn der Wechsel des Eigentums nicht angezeigt wird oder in der Übergangszeit. Als Übergangszeit gilt der Zeitraum von der grundbuchmäßigen Umschreibung bis zum letzten Tag des Monats in dem der Eigentumswechsel dem AWB bekannt wird.
(6) Als Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen gilt auch derjenige, der rechtswidrig Abfälle entsorgt.
(7) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.
(8) Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Lasten gemäß § 7 Abs. 7 KAG auf dem Grundstück im Sinne von Abs. 2 Satz 1.
(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung aus Haushalten und sonstigen Anfallstellen, bei denen Abfälle anfallen, bestimmt sich nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen (Personengebühr), sowie Art und Größe der Abfallbehältnisse (Behältergebühr).
(2) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle.
(1) Die Jahresgebühr für die Entsorgung der zugelassenen Abfallbehältnisse beträgt
| a) Pro Person | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | 22,80 EUR |
zuzüglich
XXX
b) für folgende festen Abfallgefäße:
| - 60 Liter bei 14-täglicher Leerung | XXX | XXX | XXX | 187,80 EUR |
| - 80 Liter bei 14-täglicher Leerung | 235,80 EUR | |||
| - 120 Liter bei 14-täglicher Leerung | 331,80 EUR | |||
| - 240 Liter bei 14-täglicher Leerung | 619,80 EUR | |||
| - 0,66 cbm bei einmaliger wöchentlicher Leerung | 3.250.80 EUR | |||
| - 0,66 cbm bei jeder weiteren Leerung | 3.250.80 EUR | |||
| - 0,66 cbm bei 14-täglicher Leerung | 1.625,40 EUR | |||
| - 0,66 cbm bei vierwöchentlicher Leerung | 813,00 EUR | |||
| - 1,1 cbm bei einmaliger wöchentlicher Leerung | 5.358,60 EUR | |||
| - 1,1 cbm bei jeder weiteren Leerung |
5.358,60 EUR |
|||
| - 1,1 cbm bei 14-täglicher Leerung |
2.679,60 EUR |
|||
| - 1,1 cbm bei vierwöchentlicher Leerung |
1.339,80 EUR |
(2) Die Sammlung und Beseitigung der sperrigen Abfälle (§ 15 Abs. 3 Abfallsatzung), Sonder- u. Problemabfällen, Grüngutsammlung und Bioabfällen aus privaten Haushalten ist mit den Gebühren nach Absatz 1 abgegolten.
(3) Bei Nichtbenutzung erfolgt keine Rücknahme und keine Gebührenerstattung.
(4) Für die Veranlagung der Personen auf dem Grundstück wird die Zahl der Haushaltsmitglieder nach den Daten der Meldebehörden zugrunde gelegt. Als Haushaltsmitglieder gelten alle Personen, die sich tatsächlich nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten, auch wenn sie nicht melderechtlich erfasst sind. Soweit Personen nicht meldepflichtig sind oder nicht gemeldet sind, hat der Anschlusspflichtige die erforderlichen Angaben dem AWB mitzuteilen (§ 12 Abfallsatzung). Auf Antrag werden Haushaltsmitglieder, die sich nachweislich nur an Wochenenden oder in den Ferien auf dem Grundstück aufhalten nicht mitgerechnet. Der AWB kann im Einzelfall mit dem Eigentümer bewohnter Grundstücke, deren Haushalts- oder Personenzahl häufig wechselt, eine an der Durchschnittbelegung orientierte Pauschalveranlagung auf der Grundlage nach Satz 1 vereinbaren. Die Gebühr für die Abfallentsorgung mittels amtlichen Gebührensäcken bei schwer erreichbaren Grundstücken (§ 13 Abfallsatzung) berechnet sich nach Abs. 1.
(5) Für sonstige bebaute und zum Aufenthalt von Personen bestimmte, aber nicht ständig bewohnte Grundstücke wird die Jahresgebühr für ein 60 Liter Behältnis nach Abs. 1 b) berechnet (§ 13 Abs. 9 Abfallsatzung).
(6) Für die Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle oder für Abfälle, deren Entsorgung eine Sonderbehandlung erfordert, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebühr für weitere Aufwendungen richtet sich nach der lfd. Nr. 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25. Oktober 2022 in der jeweils gültigen Fassung. Legt diese Satzung keine Gebühr für die rechtwidrig abgelagerte Abfallart fest, richtet sich der Kostenersatz nach den tatsächlich angefallenen Entsorgungskosten.
(7) Veränderungen der für die Veranlagung maßgebenden Bemessungsgrundlagen werden jeweils mit dem Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt.
(8) Bei Änderungen des Behältervolumens auf Antrag werden Anträge, die bis zum einschließlich 10. Arbeitstag eines Kalendermonats beim AWB eingehen, ab dem nächsten Monatsersten berücksichtigt. Meldungen die danach eingehen, werden erst zum übernächsten Monatsersten berücksichtigt.
(9) Der Anschluss an die Abfallentsorgung erfolgt gemäß § 13 der Abfallsatzung dadurch, dass feste Abfallbehältnisse bzw. bei nicht mit dem Abfuhrwagen anfahrbaren Grundstücken amtliche Abfallsäcke zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung gestellt oder Sammelbehältnisse zugewiesen werden.
(10) Für den Austausch wegen Beschädigung oder Verlust fester Abfallbehältnisse wird als Gebühr für den Austausch (§ 13 Abs. 1 Abfallsatzung) folgendes festgesetzt:
| - Abfallbehältnis: 60, 80, 120 Liter | XXX | XXX | XXX | 41,00 EUR je getauschtes Gefäß |
| - Abfallbehältnis: 240 Liter | 53,60 EUR je getauschtes Gefäß | |||
| - Abfallbehältnis schwarz: 0,66 cbm | 166,00 EUR je getauschtes Gefäß | |||
| - Bioabfallcontainer braun: 0,66 cbm | 209,30 EUR je getauschtes Gefäß | |||
| - Abfallbehältnis: 1,1 cbm | 271,70 EUR je getauschtes Gefäß |
(11) Für einen Gefäßtausch auf Wunsch des Anschlusspflichtigen, soll eine Gebühr von 20,00 EUR je getauschtes Gefäß erhoben werden. Die Gebühr wird fällig, wenn das Gefäß am Grundstück des Anschlusspflichtigen bereitgestellt wird. Kann der Austausch oder der Abzug von Abfallbehältnissen, die nach § 13 Abs. 3, 4 oder 7 der Abfallsatzung vorzuhalten sind aus Gründen, die der Gebührenpflichtige zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird dadurch ein erneutes Anfahren des Grundstückes erforderlich, beträgt die Gebühr 20,00 EUR je fehlgeschlagenem Tauschvorgang und zu tauschendem Gefäß.
§ 6
Entgelte bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen, Gewerbe- und Industrieabfallentsorgung, sonstige Leistungen der Abfallentsorgung
(1) Nach § 1 Abs. 2 der Abfallsatzung und der Satzung zur Übertragung von Aufgaben des Landkreises Birkenfeld aus dem Bereich des Umweltschutzes auf die Entsorgungsgesellschaft Landkreis Birkenfeld mbH (EGB) vom 28.12.1994 wurde die EGB mit der Erfüllung von Aufgaben zur Entsorgung von Abfällen aus dem gewerblichen und industriellen Bereich und sonstigen Leistungen zur Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet des Nationalparklandkreises Birkenfeld beauftragt.
(2) Die EGB erhebt für Ihre Leistungen privatrechtliche Entgelte, die in einem Preisblatt zu veröffentlichen sind.
Die Gebühr für die Abfallentsorgung wird durch Gebührenbescheid festgesetzt; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Für die Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und von sonstigen Anfallstellen, die regelmäßig entsorgt werden, können Vorausleistungen ab Beginn des Kalenderjahres verlangt werden. Die Höhe der Vorausleistungen richtet sich nach dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Für die einmalige Abfuhr mit Absetzbehältern und Abfallbehältern kann eine Vorausleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren verlangt werden, bevor der Behälter zur Verfügung gestellt wird.
(3) Bei Anlieferung von Abfällen kann bei Abfallerzeugern bzw. Anlieferern mit Wohnsitz außerhalb des Nationalparklandkreises oder bei bereits bestehenden Gebührenschulden eine sofortige Entrichtung der Entsorgungsgebühren verlangt werden.
(1) Die Jahresgebühr ist im Voraus in zwei gleichen Raten am 15. April und 15. Oktober zu entrichten.
(2) Die nach dieser Satzung festgelegten Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig, sofern es sich nicht um Vorausleistungen handelt.
(3) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres oder werden aufgrund von Änderungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen im Laufe eines Kalenderjahres Gebühren nacherhoben, so werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(4) Die übrigen Gebühren werden mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlage fällig.
(1) Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf der Zeit, für die die Gebühr zu entrichten ist, so wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 für jeden vollen Monat, der dem Ende der Gebührenpflicht folgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr erstattet.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Abfallentsorgung nachweislich in zeitlichem Zusammenhang von mindestens drei Monaten nicht in Anspruch genommen und dies vorher schriftlich angezeigt wurde.
§ 11
Gebührenermäßigung bei Betriebsstörungen
(1) Betriebsstörungen lassen die Gebührenpflicht unberührt.
(2) Bei Betriebsstörungen großen Umfanges, die Auswirkungen auf den Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben, kann die Gebühren entsprechend ermäßigen werden.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Abweichend tritt § 5 Abs. 11 Satz 1 erst zum 01.07.2026 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 16.12.2014
außer Kraft.
Birkenfeld, 08.12.2025
Kreisverwaltung Birkenfeld
Miroslaw Kowalski
Landrat
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