Hinweise zur An- und Abmeldung von Restabfallgefäßen sowie Änderungsanzeigen


Gemäß der Abfallsatzung des Nationalparklandkreises Birkenfeld  sind alle Eigentümer von bewohnten Grundstücken im Gebiet des Nationalparklandkreises dazu verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Nationalparklandkreises anzuschließen (§ 6 Abs. 1).

Über die Abfallgebühr wird nicht nur die Einsammlung und Entsorgung des Restabfalls finanziert, sondern u. a. auch die Sammlung und Beseitigung von Restsperrabfall sowie die Sammlung und Verwertung von Altpapier, Bioabfällen, Grüngut und Bauschutt. Aus diesem Grund haben z. B. auch nur private Haushalte ein Anrecht auf Abholung von Sperrabfall.



Was ist zu beim Ausfüllen der Änderungsanzeigen beachten?

  • Änderungen teilt der Grundstücks- bzw. Hauseigentümer oder dessen gesetzlicher Vertreter (z. B. eine Hausverwaltung) schriftlich mit. Mieter müssen sich daher bei Änderungen an ihren Vermieter wenden.

  • Alle im Haushalt wohnenden Personen müssen angemeldet werden, auch Kleinkinder.

  • Die Gebühr setzt sich aus der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen sowie der Anzahl und Größe der Abfallbehältnisse zusammen (siehe Gebührensatzung ).

  • Gefäßänderungen (Neubestellung, Tausch, Abholung) müssen bis zum 15. des Monats für den Folgemonat schriftlich angezeigt werden.

  • Teilen Sie uns bitte immer rechtzeitig mit, wenn ein Gefäß nicht mehr benötigt wird. Rückwirkend kann keine Erstattung der Gebühren erfolgen, unabhängig davon, ob das Behältnis auch tatsächlich genutzt wurde.

  • Abfallbehältnisse sind immer einem Grundstück (Straße und Hausnummer) fest zugeordnet. Bitte lassen Sie daher Ihr Restabfallgefäß an der „alten Adresse" stehen, wenn Sie umziehen und teilen Sie uns rechtzeitig die Änderung mit. Sie erhalten für Ihre neue Adresse ein anderes Restabfallgefäß.

  • Anmeldungen sowie Änderungen sind in schriftlicher Form auf einem der folgenden Wege anzuzeigen:

     

  • Teilen Sie uns bitte stets die vollständige Adresse und eine (Mobil-) Telefonnummer mit, unter der Sie tagsüber erreichbar sind.




    Welche Behältergröße ist zu wählen?

    •  


    In der Regel gilt ein Fassungsvermögen von 7,5 l pro Woche und Haushaltsmitglied als ausreichend. Die Restabfallabfuhr erfolgt 14-täglich. Daher beläuft sich das Fassungsvermögen umgerechnet für zwei
    Wochen auf 15 l pro Haushaltsmitglied.

    Somit ergeben sich für bewohnte Grundstücken folgende Mindestfassungsvermögen für Restabfall:

    • Objekte mit einem Haushalt (Einfamilienhäuser)

      • bis einschließlich 5 Personen ⇒ mindestens 60 l Fassungsvermögen
      • bis einschließlich 7 Personen ⇒ mindestens 80 l Fassungsvermögen
      • ab 8 Personen ⇒ mindestens 120 l Fassungsvermögen


    • Objekte mit mehreren Haushalten (Mehrfamilienhäuser)

      • bis einschließlich 4 Personen ⇒ mindestens 60 l Fassungsvermögen
      • bis einschließlich 6 Personen ⇒ mindestens 80 l Fassungsvermögen
      • bis einschließlich 10 Personen ⇒ mindestens 120 l Fassungsvermögen
      • ab 11 Personen erfolgt eine individuelle Berechnung

     



    Für mehrere unmittelbar aneinandergrenzende anschlusspflichtige Grundstücke oder bei anschlusspflichtigen Grundstücken mit mehreren privaten Haushalten (z. B. Mehrfamilienhäusern) kann darüber hinaus auf Antrag eine sog. Abfallgemeinschaft gebildet werden. Die anschlusspflichtigen Haushaltungen bzw. Grundstücke können sich ein oder mehrere Restabfallgefäße mit ausreichender Kapazität teilen. Die an einer solchen Abfallgemeinschaft beteiligten Grundstückseigentümer müssen schriftlich einen Verantwortlichen benennen. Bei Interesse melden Sie sich bitte über die untenstehenden Kontaktmöglichkeiten.



    Worauf ist noch zu achten?



    Gemäß § 12 Abs. 1 der Abfallsatzung des Nationalparklandkreises Birkenfeld muss der Grundstückseigentümer im Sinne des § 6 jedes anschlusspflichtige Grundstück schriftlich anzeigen. Er hat ferner über Art und Umfang der hierauf anfallenden und überlassungspflichtigen Abfälle sowie die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen bzw. die ausgeübte gewerbliche oder industrielle Nutzung sowie die Anzahl der Beschäftigten Auskunft zu geben. Beim Eigentumsübergang sind sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer anzeigepflichtig. Eine derartige Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn Änderungen eingetreten sind.

    Wir weisen darauf hin, dass ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 10 der Abfallsatzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    • entgegen § 6 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die Abfallentsorgung des Nationalparklandkreises anschließt,

    • entgegen § 12 Abs. 1 seiner Anzeige- oder Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig nachkommt,

    • entgegen § 13 Abs. 3 oder 9 Abfallbehältnisse nicht in ausreichendem Umfang vorhält.



    Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 19 Abs. 2 der Abfallsatzung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.



     

 


 

Sie haben noch Anregungen oder hätten doch gerne eine persönliche Beratung?

 

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